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Prüfungen: Plagiat, Täuschung, Störung bei einer Prüfung

Prüfungsamt Physik, Stand: 15.07.2022

 

Plagiat und wissenschaftliches Fehlverhalten

Stellen die Prüfenden bei der Bewertung einer Leistung fest, dass wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt, so gilt dies als Täuschungsversuch und ist als solcher dem Prüfungsamt unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen.

Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn z.B.

  • Daten und/oder Forschungsergebnisse erfunden oder verfälscht wurden,
  • fremde wissenschaftliche Leistungen unberechtigt zu-eigen gemacht wurden, bzw. Inhalte Dritter ohne Kennzeichnung und adequater Quellenangabe übernommen wurden (Plagiat).
     

Betroffen hiervon sind beispielsweise schriftliche Arbeiten, Praktikumsprotokolle, Seminarvorträge etc.

Die Arbeit wird mit "nicht bestanden" mit dem Grund "Täuschungsversuch (TV)" bewertet. Der/die Studierende erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid, in dem das Nichtbestehen aufgrund von Täuschung mitgeteilt wird. In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen kann der Prüfungsausschuss die/den Studierende/n von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

In Abschlussarbeiten ist eine Erklärung mit einzubinden, die bestätigt, dass die Arbeit selbstständig und ohne andere als die gekennzeichneten Quellen verfasst wurde.

 

Täuschung bei Klausuren

Stellen die Prüfenden fest, dass in einer Klausur abgeschrieben wurde oder nicht zugelassene Hilfsmittel benutzt wurden, gilt dies als Täuschungsversuch und ist als solcher dem Prüfungsamt unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen.

Die Arbeit wird mit "nicht bestanden" mit dem Grund "Täuschungsversuch (TV)" bewertet. Der/die Studierende erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid, in dem das Nichtbestehen aufgrund von Täuschung mitgeteilt wird. In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen kann der Prüfungsausschuss die/den Studierende/n von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

 

Störung bei einer Prüfung

Ein/e Studierende/r, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von dem/der jeweiligen Prüfer/in oder Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend (5,0)" bewertet. In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen kann der Prüfungsausschuss die/den Studierende/n von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

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